Bild: Kinder mit anderer Erstsprache als Deutsch

Kinder mit anderer Erstsprache als Deutsch

Schülerinnen und Schüler, die bei Schuleintritt die deutsche Sprache noch nicht gut beherrschen, können nicht mit gleichen Maßstäben gemessen werden wie Kinder mit Deutsch als Erstsprache. Daher gibt es die Möglichkeit, diese Kinder für maximal zwei Jahre als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler in die Volksschule aufzunehmen. In diesem Zeitraum müssen diese Kinder nicht in allen Pflichtgegenständen benotet werden und können trotzdem die nächst höhere Schulstufe besuchen. Sie erhalten dann statt dem Zeugnis eine „Schulbesuchsbestätigung“. Nach Ablauf der Zeit als außerordentliche Schülerin bzw. außerordentlicher Schüler wird angenommen, dass sie dem Unterricht folgen und ihrem Alter entsprechende Leistungen erbringen können.

Schulpflichtige Kinder mit anderer Erstsprache als Deutsch können einen besonderen Förderunterricht in Deutsch erhalten. Zum besonderen Förderunterricht können die betreffenden Kinder stundenweise aus dem Klassenverband herausgenommen und in Kleingruppen unterrichtet werden. Es ist wichtig auch die Erstsprache der Kinder in der Schule weiter zu entwickeln. Aus diesem Grund wird der „muttersprachliche Unterricht“ in der Volksschule als unverbindliche Übung (freiwillige Teilnahme ohne Benotung) angeboten.